Die rechtlichen Grundlagen für den Copterflug

Bedingungen für die Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis gemäß dem Musterbescheid der Länder, nach §20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 LuftVO

 

  • Die Erteilung einer Erlaubnis kann von einer Prüfung der Befähigung des Steuerers abhängig gemacht werden, ebenso von den technischen und betrieblichen Anforderungen an das verwendete Coptersystem.

  • Die erteilte Allgemeinerlaubnis ist nur gültig im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde. Sie wird in der Regel für zwei Jahre erteilt und kann jederzeit widerrufen werden.

  • Die Erlaubnis oder eine Kopie ist beim Betrieb mitzuführen und auf Verlangen von Vertretern der Luftfahrtbehörde, der Polizei, des Ordnungsamtes oder sonstiger betroffenen Stellen vorzuweisen.

  • Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss erbracht werden.

  • Geflogen wird mit einem UAV ohne Verbrennungsmotor, mit einem maximalen Gesamtgewicht nicht über 10 kg.

  • Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers oder des Verfügungs-berechtigten erfolgen.

  • Der Start- und Landeplatz muss markiert und abgesichert werden.

  • Flüge sind erlaubt täglich von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang.

  • Der Copter darf nur von der Person gesteuert werden, die in der Erlaubnis als „Steuerer“ genannt ist.

  • Die Betriebsgrenzen gemäß Konfiguration und Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten und einzuhalten.

  • Es ist vom Erlaubnisinhaber ein Nachweis (Flugbuch) über den Flugbetrieb zu führen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Das Flugbuch ist der AE-ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.

  • Der Steuerer ist verpflichtet, zur Startvorbereitung sämtliche Informationen über örtliche Gegebenheiten, Luftraumverhältnisse und meteorologische Bedingungen einzuholen.

  • Der Copter darf nur in Sichtweite geflogen werden und nicht mehr als 100 Meter über Grund.

  • Ein automatisch-autonomer Flug, bspw. mittels GPS-waypoint-Navigation, darf nur in Sichtweite erfolgen und wenn der Steuerer jederzeit manuell und in Echzeit mittels Funkfernsteuerung den Flug übernehmen kann.

  • Der Steuerer hat in der Startvorbereitung ein Notfallszenario für den Fall eines Funkausfalls festzulegen.

  • Es darf zu keiner Zeit in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebenshaltung Dritter eingedrungen werden. Die Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte sind zu beachten.

  • Keine Flüge über Menschenansammlungen, Unglücksorten und Katastrophengebieten!

  • Keine Flüge über Einsatzorte von Polizei und anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Feuerwehr, THW, etc.).

  • Keine Flüge über Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung.

  • Keine Flüge in Luftsperrgebieten und in Gebieten mit Flugbeschränkungen.

  • Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen sowie auf Flugplätzen müssen von der Luftaufsicht oder der Flugleitung genehmigt werden. Für Flüge innerhalb des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

  • Der Steuerer hat auf weiteren Flugverkehr zu achten und bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

  • Im Einsatzraum von Luftfahrzeugen von Polizei, Bund, Länder und Rettungsdiensten muss der Copterflug sofort eingestellt werden. Der Weiterflug in einer Entfernung von 1,5 km zu solch einem Einsatzort darf nur mit Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters erfolgen.

  • Beim Flug ist jederzeit ein ausreichender Sicherheitsabstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen einzuhalten.

  • Flüge innerhalb von Ortschaften müssen vorab den zuständigen Ordnungsbehörden gemeldet werden.

  • Flüge innerhalb von Naturschutzgebieten sind nur zulässig, wenn diese nicht durch eine Schutzgebietsverordnung oder einen Erlaubnisvorbehalt untersagt sind und die Naturschutzbehörde vor dem Flug informiert ist.

  • Unfälle mit Personenschäden, schweren Sachschäden oder nicht nur geringfügige Störungen sind unverzüglich bei der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

  • Achtung: für den Flug mit einem höheren Gesamtgewicht von über 10 kg oder einem Verbrennungsmotor, bedarf es einer Einzelerlaubnis, für die erweiterte Bedingungen erfüllt werden müssen. Diese ist ebenso notwendig, wenn ein Aufstieg mit einem erhöhten Gefährdungspotential (bspw. Flug über Menschenansammlungen) geplant ist.

  • Sollten Flüge erforderlich sein, für die von den Bestimmungen in Teilen abgewichen werden soll, so ist rechtzeitig bei der ausstellenden Behörde eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.

  • Grundsätzlich gilt, dass der Copter jederzeit so betrieben werden muss, dass zu keiner Zeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Personen, landwirtschaftliche Nutztiere und Sachen dürfen zu keiner Zeit gefährdet oder gestört werden. Personen dürfen nicht angeflogen werden!

 

Diese obenstendenen Regelungen und Bestimmungen sind gemäß dem von den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erlassenen MUSTERBESCHEID nach $20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 LuftVO.

Die tatsächlichen Regelungen können in den einzelnen Bundesländern hiervon abweichen.

Vorsicht vor Diskussionen im Internet. Meist wird dort gefährliches Halbwissen vorgetragen und übersehen, dass in anderen Bundesländern andere Regelungen gelten können!

Für einen rechtssicheren Flug mit Ihrem Copter konsultieren Sie bitte die für Ihr Bundesland zuständige Landesluftfahrtbehörde. Die Adressen und Kontaktdaten der Landesluftfahrtbehörden, Luftämter und Regierungspräsidien haben wir Ihnen hier aufgelistet.